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Unser Lexikon soll Ihnen helfen, das "Fachchinesisch" der Baufinanzierung besser zu verstehen. Geben Sie einfach den gesuchten Begriff in das Suchfeld ein und klicken dann auf den gewünschten Eintrag in der Ergebnisliste. Oder suchen Sie direkt über Anklicken des Anfangsbuchstabens.

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Auflassungsvormerkung

Sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer das Objekt z. B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit weiteren Lasten und Beschränkungen belastet.
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